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Solarstrom vom Dach – Möglichkeiten für Mieterinnen und Mieter

Foto von Mehrfamilienhäusern mit Solaranlagen auf dem Dach.
Die neue Regelung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) erleichtert nun den Weg zur gemeinsam genutzten Solaranlage auf dem Dach. txn-Foto: VZBV/AdobeStock_Adam

txn. Ihren Energiebedarf zumindest teilweise mit Solarstrom zu decken, wünschen sich viele Mieterinnen und Mieter. Die neue Regelung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) erleichtert nun den Weg zur gemeinsam genutzten Solaranlage auf dem Dach.

Anders als beim Mieterstrom müssen Vermieterinnen und Vermieter, die sich für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung entscheiden, nicht mehr als Energieversorger auftreten.

Das macht den Weg zur eigenen Solaranlage auf dem Dach einfacher. Für Mieterinnen und Mieter steigt zudem die Erfolgschance, ihren Vermieter für eine entsprechende Investition zu gewinnen. Doch wie funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung für alle Mietparteien?

Die Grundidee der GGV:

Der Vermieter sorgt für eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Wohngebäudes und schließt mit den interessierten Mietparteien einen Stromliefervertrag für den Strom aus dieser Anlage. Die Haushalte können mit dem Solarstrom vom Dach einen Teil ihres Strombedarfs decken und zahlen dafür weniger, da der Preis für den Solarstrom unter dem Preis für den Netzstrom liegt. Jede Mietpartei entscheidet frei, ob sie an der gemeinsamen Versorgung teilnehmen möchte – und wählt den Stromlieferanten für die restliche Versorgung weiterhin ganz nach Wunsch. Ihren bisherigen Stromversorgungsvertrag müssen Mieterinnen und Mieter übrigens nicht kündigen, erläutert die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Stromverbrauch und Kosten reduzieren sich nur um den bezogenen Solarstrom aus der GGV.

Mieterinnen und Mieter, die sich für Solarstrom aus der GGV entscheiden, bleiben zudem flexibel. Zwar müssen die GGV-Verträge Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen enthalten. Aber: Wollen oder müssen Mietende umziehen, gilt für sie ein Sonderkündigungsrecht, so die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Für eine fristgemäße Kündigung gilt dasselbe Prinzip wie bei Vertragsabschluss: Jede Mietpartei entscheidet für sich, es bedarf keiner gemeinschaftlichen Lösung. Einziger Nachteil: Nach der Kündigung kommt der gesamte Strom wieder vom externen Versorger aus dem Netz.

Noch mehr Informationen und Tipps zur gemeinsamen Nutzung einer Photovoltaik-Anlage auf Mietshäusern sowie zum Energiesparen gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale – online, telefonisch oder im persönlichen Gespräch.
Hier können Sie auch kostenlose Online-Vorträge rund um das Thema Energie buchen:
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de (externer Link) oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400.

Wenn Sie im Großraum Kiel oder Plön einen Dachdeckermeister-Fachbetrieb suchen, der sich mit der sich mit Photovoltaikanlagen auskennt, sind Sie bei uns genau richtig. Gerne beraten wir Sie. Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 04348/9131671.

Quelle Text: txn
txn-Foto: VZBV/AdobeStock_Adam

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